Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Text
Verfahrensvorschrift
§ 143.Paragraph 143,
Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (§§ 141 und 142) sind außer dem Falle des § 142 Abs. 2 die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hören. Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (Paragraphen 141 und 142) sind außer dem Falle des Paragraph 142, Absatz 2, die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028305
alte Dokumentnummer
N2196924245S