Rechtstracker.at

§ 149 StVG

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. I Nr. 26/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149 heute01.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 26/2016
§ 14901.01.201031.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 142/2009
§ 14901.01.197031.12.2009 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. I Nr. 26/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Entlassung

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschließendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.
  2. Absatz 2,Die Entlassung ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2, über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Die Strafgefangenen haben ein Bad (Paragraph 42, Absatz 3,) zu nehmen. Die Anstaltskleidung und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.
  4. Absatz 4,Von der Entlassung ist die Sicherheitsbehörde des künftigen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
  5. Absatz 5,Soweit ein Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen einschließlich allfälliger ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40180956