Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Text
Forschung
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug bei Bedarf zu evaluieren, wissenschaftlich zu begleiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die Planung und Steuerung des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges, für Zwecke der Strafrechtspflege, für historische Forschungszwecke, für statistische Zwecke oder für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nutzbar zu machen.
(2)Absatz 2,In Zusammenarbeit mit den anerkannten Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sachverständigen Personen sind zeitgemäße, an der Wahrung der Menschenwürde orientierte Formen des Strafvollzuges (§ 123) und des Maßnahmenvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges zu fördern. Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sowie Vollzugspläne sind auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.In Zusammenarbeit mit den anerkannten Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sachverständigen Personen sind zeitgemäße, an der Wahrung der Menschenwürde orientierte Formen des Strafvollzuges (Paragraph 123,) und des Maßnahmenvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges zu fördern. Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sowie Vollzugspläne sind auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Für die in Abs. 1 genannten Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 StPO verarbeitet werden.Für die in Absatz eins, genannten Zwecke dürfen auch Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 nach Maßgabe des Paragraph 15 a, Absatz eins, sowie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, StPO verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281248