Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Text
Vorbereitung der Entlassung
§ 155.Paragraph 155,
Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten. Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, kann ein Ausgang (§ 147) nicht gestattet werden. Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des Paragraph 146, vorzubereiten. Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, kann ein Ausgang (Paragraph 147,) nicht gestattet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028318
alte Dokumentnummer
N2196924258S