(1)Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde erforderlich ist und Vollzugsbehörden zur Verarbeitung dieser Daten ermächtigt sind, sind diese berechtigt, die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die Träger öffentlicher Krankenanstalten, die Betreuungstellen (§ 90b Abs. 6) sowie Nachbetreuungseinrichtungen (§ 179a Abs. 1), die rechtmäßig personenbezogene Daten von Insassen verarbeiten, um die Übermittlung dieser Daten zu ersuchen. Die erwähnten Behörden und Einrichtungen sind ermächtigt, den Vollzugsbehörden diese Daten zu den genannten Zwecken zu übermitteln. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch Betreuungsstellen und Nachbetreuungseinrichtungen ist dem besonderen Vertrauensverhältnis zur betroffenen Person Rechnung zu tragen. Informationen dürfen von diesen Einrichtungen nur übermittelt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug oder zur Abwehr von Gefahren für Personen erforderlich ist. Die Übermittlung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.Soweit dies zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde erforderlich ist und Vollzugsbehörden zur Verarbeitung dieser Daten ermächtigt sind, sind diese berechtigt, die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die Träger öffentlicher Krankenanstalten, die Betreuungstellen (Paragraph 90 b, Absatz 6,) sowie Nachbetreuungseinrichtungen (Paragraph 179 a, Absatz eins,), die rechtmäßig personenbezogene Daten von Insassen verarbeiten, um die Übermittlung dieser Daten zu ersuchen. Die erwähnten Behörden und Einrichtungen sind ermächtigt, den Vollzugsbehörden diese Daten zu den genannten Zwecken zu übermitteln. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch Betreuungsstellen und Nachbetreuungseinrichtungen ist dem besonderen Vertrauensverhältnis zur betroffenen Person Rechnung zu tragen. Informationen dürfen von diesen Einrichtungen nur übermittelt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug oder zur Abwehr von Gefahren für Personen erforderlich ist. Die Übermittlung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.