(1)Absatz eins,Soweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 126, 127 mit Ausnahme des Abs. 2a, 128, 129, 131 bis 133, 134, 135, 146 bis 150, 152 und 152b dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.Soweit die Paragraphen 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die Paragraphen 20 bis 126, 127 mit Ausnahme des Absatz 2 a, 128, 129, 131 bis 133, 134, 135, 146 bis 150, 152 und 152 b dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Paragraph 152 a,) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.