Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Text
Zulage zur Arbeitsvergütung
§ 174.Paragraph 174,
Ein Untergebrachter, der sich gut führt, hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates für jeden Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028338
alte Dokumentnummer
N2196924278S