Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176Paragraph 176
Text
Entziehung oder Beschränkung der Zulage zur Arbeitsvergütung
§ 176.Paragraph 176,
(1)Absatz eins,Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (§ 174) zulässig.Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (Paragraph 174,) zulässig.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer von acht Wochen entzogen oder in der Weise beschränkt werden, daß der Untergebrachte an Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur eine Zulage in der Höhe eines Viertels der Arbeitsvergütung erhält.
(3)Absatz 3,§ 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.Paragraph 116, Absatz 5, gilt auch für diese Ordnungsstrafe.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028340
alte Dokumentnummer
N2196924280S