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§ 17 StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gerichtliches Verfahren

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für Entscheidungen des Gerichts nach Paragraph 16, Absatz 2, gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung der Staatsanwaltschaft und mit Ausnahme der Entscheidung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, eine Äußerung des Verurteilten sowie mit Ausnahme der Entscheidung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, eine Äußerung des Anstaltsleiters einzuholen.
    2. Ziffer 2
      Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.
    3. Ziffer 3
      Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen. Auf Verlangen des Verurteilten innerhalb der ihm offenstehenden Rechtsmittelfrist ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) ausgelöst wird.
    4. Ziffer 4
      Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos oder es handelt sich um eine Beschwerde des Verurteilten gegen das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (Paragraph 4,).
  2. Absatz 2,Im Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Paragraphen 61, Absatz 2, erster Satz und zweiter Satz Ziffer 4, 62 und 63 StPO sowie folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 16a Absatz eins, Ziffer eins und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 38, 40 bis 44 g, 51, 55, 57, 58 a, 63 bis 66, 68 Absatz 2 bis 7, 73 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. Ziffer 2
      im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins und 16 a Absatz eins, Ziffer eins, wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Ziffer eins, genannten Umfang mit Ausnahme des Paragraph 11,, und die Paragraphen eins bis 8, 19, 19 a, 22, 25, 31, 32, 38, 44 a Ziffer eins bis 3 und 5, 45, 52 und 55 VStG sowie die Paragraphen 42, 43 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Kosten nach Paragraph 52, VwGVG Paragraph 107, Absatz 4, dritter und vierter Satz anzuwenden ist und der im Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,
    3. Ziffer 3
      im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer 3 und 16 a Absatz eins, Ziffer 3, jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P17/NOR40281197