(3)Absatz 3,§ 18a Abs. 3, Abs. 4 zweiter bis vierter Satz und Abs. 5 sowie § 18b Abs. 4 sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich auch § 18a Abs. 6 und § 18b Abs. 1 bis 3. Für fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 gilt § 18b Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.Paragraph 18 a, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 18 b, Absatz 4, sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zusätzlich auch Paragraph 18 a, Absatz 6 und Paragraph 18 b, Absatz eins bis 3, Für fachkundige Laienrichter gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gilt Paragraph 18 b, Absatz eins bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.