Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Text
Betrauung Dritter mit Betreuungs- und Ausbildungsmaßnahmen
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Die Strafvollzugsbehörden können die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Maßnahmen der erzieherischen, ärztlichen und therapeutischen Betreuung sowie der beruflichen Ausbildung durch Strafvollzugsbedienstete oder, soweit notwendig,auch durch andere befugte Personen oder Stellen erbringen lassen.
(2)Absatz 2,Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (Paragraph 38, DSG) oder unbedingt erforderlichen (Paragraph 39, DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
Schlagworte
Betreuungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281250