Rechtstracker.at

§ 23 StVG

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1974 — BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.197031.12.1974 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 144/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1974

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Verschärfungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wie die im Strafurteil angeordneten Verschärfungen zu vollziehen sind, bestimmt das Strafgesetz.
  2. Absatz 2,An Strafgefangenen, die bettlägerig krank sind, dürfen Verschärfungen nicht vollzogen werden, ebenso nicht an anderen Strafgefangenen, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes ihre Gesundheit dadurch gefährdet würde.
  3. Absatz 3,Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028182

alte Dokumentnummer

N2196923565S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P23/NOR12028182