Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
(2)Absatz 2,Das Tätowieren ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12028186
alte Dokumentnummer
N2196923569S