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§ 28 StVG

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.197531.12.1993 BGBl. Nr. 424/1974 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Sprechen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Durch das Sprechen der Strafgefangenen mit Personen, die im Strafvollzug tätig sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im Arbeitsablauf, nicht gestört werden. Ungehörig laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen, in denen zu unsittlichen oder strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten. Während der Ruhezeit hat Stillschweigen zu herrschen.
  2. Absatz 2,Die Strafgefangenen dürfen mit Personen, die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden, des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission nur sprechen, soweit dies im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028187

alte Dokumentnummer

N2196923570S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P28/NOR12028187