Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Dritter Unterabschnitt
Arbeit
Arbeitspflicht
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2)Absatz 2,Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028203
alte Dokumentnummer
N2196923586S