Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu.
(2)Absatz 2,Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
(3)Absatz 3,Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen oder zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12028210
alte Dokumentnummer
N2196923593S