Rechtstracker.at

§ 56 StVG

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 144/1969

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vierter Unterabschnitt
Erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit

Erzieherische Betreuung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges ist eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Außerdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden.
  2. Absatz 2,In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, sind Strafgefangene, bei denen dies zur Erreichung des erzieherischen Zweckes der Freiheitsstrafe (Paragraph 20, Absatz eins,) zweckmäßig erscheint, auch psychohygienisch und psychotherapeutisch zu betreuen.

Schlagworte

Einzelaussprache

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028215

alte Dokumentnummer

N2196923598S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P56/NOR12028215