Rechtstracker.at

§ 62 StVG

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 799/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 6201.01.197231.12.1993 BGBl. Nr. 480/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 799/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Schriftliche Aufzeichnungen

Paragraph 62,

Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037107

alte Dokumentnummer

N2199331317J