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§ 68a StVG

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68a heute01.01.1975 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Entwöhnungsbehandlung eines Strafgefangenen

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Ein Strafgefangener ist einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen,
    1. Litera a
      wenn nach der Erklärung des Anstaltsarztes der Strafgefangene dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und die Behandlung im Hinblick auf die Dauer der Strafzeit zweckmäßig ist oder
    2. Litera b
      wenn die Strafzeit mehr als zwei Jahre beträgt und nur aus diesem Grund von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, des Strafgesetzbuches) abgesehen worden ist.
  2. Absatz 2,Von der Einleitung oder Fortsetzung einer Entwöhnungsbehandlung ist abzusehen, wenn der Versuch einer solchen Behandlung von vornherein aussichtslos erscheint oder ihre Fortsetzung keinen Erfolg verspräche.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028228

alte Dokumentnummer

N2196923611S