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§ 72 StVG

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 72 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Verständigungen

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Jede mit Lebensgefahr verbundene oder auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen und jeder Verdacht einer solchen Erkrankung oder Verletzung sind dem Anstaltsleiter zu melden.
  2. Absatz 2,Ist ein Strafgefangener nicht imstande, seine Angehörigen davon zu verständigen, daß er lebensgefährlich krank oder verletzt ist, so hat diese Verständigung der Anstaltsleiter zu übernehmen. Zu verständigen ist die Person, die der Strafgefangene bezeichnet; hat der Strafgefangene aber keine bestimmte Person bezeichnet, so ist die jeweils nächste der im folgenden genannten Personen zu verständigen, deren Aufenthalt bekannt ist: der Ehegatte des Strafgefangenen, sein ältestes volljähriges Kind, sein Vater, seine Mutter oder der nächste seiner übrigen volljährigen Angehörigen (Paragraph 72, des Strafgesetzbuches), von gleich nahen aber der älteste. Eine Person, die sich nicht im Inland aufhält, ist nur zu verständigen, wenn sich keine der überhaupt in Betracht kommenden Personen im Inland aufhält. Auf verständigen Wunsch des Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter auch andere Personen zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz 2, gilt dem Sinne nach für den Fall des Ablebens eines Strafgefangenen.

Schlagworte

anzeigepflichtige Erkrankung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028232

alte Dokumentnummer

N2196923615S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P72/NOR12028232