Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Text
Schriftlicher Verkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen ohne zeitliche Beschränkung schriftlich verkehren:
mit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichten und anderen Behörden sowie der Volksanwaltschaft;
mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
mit dem Bewährungshelfer oder mit der mit der Schutzaufsicht betrauten Person, der damit betrauten Anstalt oder dem damit betrauten Verein;
mit Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Fürsorge für die Familien von Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen;
in ihren Rechtsangelegenheiten mit Rechtsanwälten, Notaren, Verteidigern und Wirtschaftstreuhändern.
(2)Absatz 2,Ausländische Strafgefangene dürfen außerdem ohne zeitliche Beschränkung mit der mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betrauten diplomatischen Mission oder mit der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates schriftlich verkehren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028249
alte Dokumentnummer
N2196923632S