Rechtstracker.at

§ 98 StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
§ 9801.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 9801.01.197031.10.2026 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ausführungen und Überstellungen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht. Von einer Ausführung ist abzusehen, wenn ihr Zweck aus Sicht der ersuchenden Behörde oder Sicherheitsdienststelle durch ein Vorgehen nach Paragraph 97, oder durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erreicht werden kann.
  2. Absatz 2,Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bunde zu tragen.
  3. Absatz 3,Bei der Ausführung eines Strafgefangenen, bei dem keine Fluchtgefahr besteht, ist der Gebrauch der eigenen Kleidung zu gestatten. Das gleiche gilt für Überstellungen, die nicht ausschließlich in einem geschlossenen Beförderungsmittel durchgeführt werden. Eine unvermeidliche Nächtigung während der Ausführung hat in der nächstgelegenen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu geschehen.
  4. Absatz 4,Vor und nach jeder Ausführung oder Überstellung ist der Strafgefangene zu durchsuchen.

Schlagworte

Durchsuchung, Personsdurchsuchung, Vollzugsgrund

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P98/NOR40281217