Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
I. ABSCHNITT.römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 1. Geltungsbereich.Paragraph eins, Geltungsbereich.
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2)Absatz 2,Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR12146590
Alte Dokumentnummer
N9196012009A