Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 14. Umkehren und Rückwärtsfahren.Paragraph 14, Umkehren und Rückwärtsfahren.
(1)Absatz eins,Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
(2)Absatz 2,Das Umkehren ist verboten:
im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,
auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
(3)Absatz 3,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
(4)Absatz 4,Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR12146603
Alte Dokumentnummer
N9196012022A