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§ 34 StVO 1960

Fassungen
22.07.1998 bis 24.05.2002 — BGBl. I Nr. 92/1998 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 3401.07.200523.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 52/2005
§ 3425.05.200230.06.2005 § → § · 1 Dokument
§ 3422.07.199824.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 92/1998 · 2 Dokumente
§ 3401.05.198624.05.2002 BGBl. Nr. 105/1986

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 34.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.05.1986BGBl. Nr. 105/1986

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 34, Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (Paragraph 48,) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (Paragraphen 55, ff.) zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, daß sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.
  3. Absatz 3,Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.
  4. Absatz 4,Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146626

Alte Dokumentnummer

N9196012045A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P34/NOR12146626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

22.07.1998BGBl. I Nr. 92/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 52/2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 34, Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (Paragraph 48,) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (Paragraphen 55, ff.) zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, daß sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.
  3. Absatz 3,Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.
  4. Absatz 4,Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.
  5. Absatz 5,Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40063996

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P34/NOR40063996