Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 41. Hilfszeichen.Paragraph 41, Hilfszeichen.
(1)Absatz eins,Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.
(2)Absatz 2,Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und
ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben werden, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR12146633
Alte Dokumentnummer
N9196012052A