Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
IX. ABSCHNITT.römisch neun. ABSCHNITT.
Verkehr nicht eingespannter Tiere.
§ 79. Reiten.Paragraph 79, Reiten.
(1)Absatz eins,Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten; dies gilt jedoch nicht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2,Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen nur die Reitwege benützen. Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für sie die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß und sie haben Arm- oder Lichtzeichen zu beachten.Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen nur die Reitwege benützen. Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für sie die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes sinngemäß und sie haben Arm- oder Lichtzeichen zu beachten.
(3)Absatz 3,Bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen Reiter bei Benützung der Fahrbahn, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht durch helleuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein.
(4)Absatz 4,Absatz 2 und 3 gelten nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214083