Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 81. Weiden an Straßen.Paragraph 81, Weiden an Straßen.
(1)Absatz eins,Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (Paragraph 80, Absatz eins,), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Absatz eins, genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Absatz 2, überhaupt, von den Bestimmungen des Absatz eins, dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.Eine Verordnung gemäß Absatz 3, ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR12146676
Alte Dokumentnummer
N9196012095A