Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 85. Ausübung von Erwerbstätigkeiten.Paragraph 85, Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
(1)Absatz eins,Die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist bei starkem Verkehr oder wenn sie mit lärmender Kundenwerbung verbunden ist, in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Theatern, Kinos, Markthallen, Marktplätzen und dergleichen während der Betriebszeit sowie vor Kirchen während des Gottesdienstes verboten.
(2)Absatz 2,Von der Straße aus dürfen Waren in Schaufenstern nur in Zeiten schwachen Verkehrs geordnet werden; der Verkehr darf hiedurch nicht behindert werden.
(3)Absatz 3,Inhabern einer Lizenz zur Ausübung der Bettelmusik ist auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde ein geeigneter Platz zur Ausübung dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs anzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR12146680
alte Dokumentnummer
N9196012099A