Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 87. Wintersport auf Straßen.Paragraph 87, Wintersport auf Straßen.
(1)Absatz eins,Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen ist die Ausübung von Wintersport verboten, sofern eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund der folgenden Bestimmung gesperrt oder auf Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar ist. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Straßen von dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausnehmen und für den übrigen Fahrzeugverkehr sperren.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.Eine Verordnung nach Absatz eins, ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
(3)Absatz 3,Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlaufen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.
Schlagworte
Bundesstraße, Landesstraße
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR12146682
alte Dokumentnummer
N9196012101A