Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99dParagraph 99 d
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
§ 99d.Paragraph 99 d,
(1)Absatz eins,Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß Paragraph 99 a, vorläufig beschlagnahmten oder gemäß Paragraph 99 b, beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
NOR40253990