Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Erhebung der Daten und Qualitätssicherung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Z 1 bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Z 6 genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zu überlassen:Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Ziffer eins bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Ziffer 6, genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu überlassen:
Angaben zu den Unfallumständen,
Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,
Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,
Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie
aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.
Zu diesem Zweck dürfen auch nach der Strafprozessordnung verarbeitete Daten herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190296