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§ 4 StVUSt-G

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2017 BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 7/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVUSt-G

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Erhebung der Daten und Qualitätssicherung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Ziffer eins bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Ziffer 6, genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu überlassen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Unfall,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Unfallumständen,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,
    4. Ziffer 4
      Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,
    5. Ziffer 5
      Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie
    6. Ziffer 6
      aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.
    Zu diesem Zweck dürfen auch nach der Strafprozessordnung verarbeitete Daten herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, weiterzuleiten.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20009780

Dokumentnummer

NOR40190296