Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 262/1967, BGBl. Nr. 238/1969 und BGBl. Nr. 166/1972 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1972, außer Kraft. (2)Absatz 2,§ 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wennParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht, wenn der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und auf Grund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder auf Grund des Vergleichs erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,
während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und
der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.
Gleiches gilt in den Fällen der Z 1 auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist § 15 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 anzuwenden.Gleiches gilt in den Fällen der Ziffer eins, auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist Paragraph 15, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, anzuwenden. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung, BGBl. Nr. 360/1995, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und die Sonderunterstützungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1995,, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und die Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden. (5)Absatz 5,Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 4), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (Paragraph 18, Absatz 4,), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.
Anmerkung
ÜR: Art. V Abs. 7 idF BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR12112118
alte Dokumentnummer
N6199656991J