Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Fortbezug der Sonderunterstützung
§ 6.Paragraph 6,
Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im § 4 genannten Pension erfüllt sind. Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im Paragraph 4, genannten Pension erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR12096596
alte Dokumentnummer
N6197320561L