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§ 8e SV-EG

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. I Nr. 46/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8e heute01.05.2024 BGBl. I Nr. 46/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 e

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. I Nr. 46/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

Paragraph 8 e,

  1. Absatz eins,Wurden Beträge in Fremdwährungen im Anwendungsbereich der Verordnung und der Durchführungsverordnung umgerechnet, erfolgt eine neue Umrechnung dieser Beträge, sobald eine Kursveränderung von mehr als 10% gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Der neue Umrechnungskurs ist ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in welchem die Kursveränderung eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Absatz eins, geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.
  3. Absatz 3,Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Absatz eins und 2 unberührt.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40261475

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/154/P8e/NOR40261475