Rechtstracker.at

§ 16 SVG

Fassungen
ab 09.07.2016 — BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute09.07.2016 BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.07.2016BGBl. I Nr. 50/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

5. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signatur- oder Siegelerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators oder des Siegelerstellers missbräuchlich verwendet.
  2. Absatz 2,Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      seine Pflichten nach Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO oder Paragraph 6, verletzt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 24, Absatz 2, Litera d, eIDAS-VO Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, nicht unterrichtet oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt.
  3. Absatz 3,Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      vorgibt qualifizierte Vertrauensdienste zu erbringen, ohne dazu berechtigt zu sein (Artikel 30, Ziffer 20, eIDAS-VO),
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 19, Absatz eins, eIDAS-VO keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten ergreift,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraphen 9 und 10 seine Dokumentationspflicht verletzt oder
    4. Ziffer 4
      gegen die Vorgaben des Artikel 24, Absatz eins, eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraph 8,, Artikel 24, Absatz 2, Litera a, b, c, e, f, g, i,, und k oder Absatz 4, eIDAS-VO verstößt.
  4. Absatz 4,Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder, sofern es sich um einen qualifizierten VDA handelt, mit Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wenn er entgegen Artikel 19, Absatz 2, eIDAS-VO nicht unverzüglich der Aufsichtsstelle alle Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste, die sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirken, meldet.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absätzen 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6,In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 4 zu verhängen sind, hat die Aufsichtsstelle Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
  7. Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

Schlagworte

Signaturdaten

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184745