Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ZWEITER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Aufbau des Versicherungsträgers
Hauptstelle und Landesstellen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
(2)Absatz 2,Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210645