Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 35.Paragraph 35,
Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle. Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach Paragraph 6, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.
Schlagworte
Finanzierungsmodell
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264507