Rechtstracker.at

§ 14a TabMG 1996

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 14a22.07.202331.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 14a01.01.202021.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 103/2019
§ 14a01.04.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 14a15.12.201231.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 14a31.12.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 14a01.01.200830.12.2009 BGBl. I Nr. 105/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48, Absatz 2

Text

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften und Lizenznehmern;
    2. Ziffer 2
      Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft oder eine E-Liquid-Lizenz vergeben wurde;
    3. Ziffer 3
      Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften oder Lizenznehmern in einem Dauerdienstverhältnis;
    4. Ziffer 4
      Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids.
    Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Ziffer 3, zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
  2. Absatz 2,Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz 2, sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 38 a, Absatz eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Absatz 6,) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
    2. Ziffer 2
      der Monopolverwaltung GmbH und
    3. Ziffer 3
      des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.

    Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

  4. Absatz 4,Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie sowie des Groß- und Kleinhandels mit Nikotinbeuteln und E-Liquids beigezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Absatz 2, sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Absatz 3, sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
  8. Absatz 8,Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Solidaritätsfonds, Großhandel

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273430