Rechtstracker.at

§ 16 TabMG 1996

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 1622.07.202331.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 1601.01.202021.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 103/2019
§ 1610.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 5/2019
§ 1601.01.199609.01.2019 BGBl. Nr. 830/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48, Absatz 2

Text

Entgelte

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
    1. Ziffer eins
      als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen,
    2. Ziffer 2
      als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten Tabakerzeugnisse und
    3. Ziffer 3
      als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles von Umsätzen auf Basis von Preisempfehlungen oder Absatzmengen der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten E-Liquids

zu leisten.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
  2. Absatz 3,Schuldner der nach Absatz eins, zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant oder Lizenznehmer. Die nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer anlässlich der Lieferung in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sowie der Lizenznehmer sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 4,Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (Paragraph 14, Absatz 2,) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Artikel 6, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Absatz 2, zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.
  4. Absatz 5,Übersteigen die nach Absatz eins, für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Absatz 2, erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des Paragraph 14 a, Absatz 6 und 7 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform, Solidaritätsfonds

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P16/NOR40273432