Rechtstracker.at

§ 48 TabMG 1996

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 97/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 2, 4, 5, 8 bis 10, Paragraph 5, einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz und Ziffer 2, sowie Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz 4, erster Halbsatz, Paragraph 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 30, einschließlich der Überschrift, Paragraph 31, einschließlich der Überschrift, Paragraph 33, einschließlich der Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 a, und 4b, Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4 a, und 4b sowie Absatz 7, (mit Ausnahme von Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,), Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 6, findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. Paragraph 32, einschließlich der Überschrift und Paragraph 38, Absatz 6 und 7 Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 30, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von Paragraphen 5 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Absatz 2,, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.
  4. Absatz 4,Soweit ein Bewerber um eine Großhandelsbewilligung zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten auch einen Kleinhandel mit E-Liquids betrieben hat, und er über eine Berechtigung nach Paragraph 30, verfügt, ist abweichend von Paragraph 8, Absatz 2 und 9 sowie Paragraph 30, Absatz 8, Ziffer eins, eine Fortführung des Großhandels mit E-Liquids neben dem Kleinhandel weiterhin zulässig.
  5. Absatz 5,Anträge auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung können auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 6, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. Abweichend von Paragraph 5, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamtes Österreich über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln weiterführen.
  6. Absatz 6,Soweit ein Lizenznehmer zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch einen Kleinhandel mit Nikotinbeuteln betrieben hat, ist abweichend von Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 30,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, eine Fortführung des Kleinhandels mit Nikotinbeuteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiterhin zulässig. Für den Kleinhandel mit Nikotinbeuteln gelten die betreffenden Vorschriften für Tabaktrafikanten (insbesondere Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 7 bis 14 und Paragraph 38, Absatz 3,) sowie Paragraph 15, Absatz 3, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Anträge auf Ausstellung einer Hanf-Lizenz (Paragraph 32,) können auch schon vor 1. Februar 2026 gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, mit 1. Februar 2026.
  8. Absatz 8,Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.
  9. Absatz 9,Betrieben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Paragraph 40, Absatz 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bereits Tabakerzeugnisse und E-Liquids verkauft haben, ohne dass die Monopolverwaltung GmbH davon Kenntnis hatte, steht für die Meldung dieser Verkaufsstätigkeit eine Frist von zwei Monaten ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt zu.
  10. Absatz 10,Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend den Handel mit E-Liquids und Nikotinbeuteln im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273453

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P48/NOR40273453