Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28bParagraph 28 b
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 28b.Paragraph 28 b,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß §§ 27 bis 28a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß Paragraphen 27 bis 28 a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in Paragraph 2, Anwendung finden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2019
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Dokumentnummer
NOR40211340