Rechtstracker.at

§ 33 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 3301.01.200131.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3301.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
    1. Ziffer eins
      in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. Ziffer 2
      Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
    4. Ziffer 4
      die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
    5. Ziffer 5
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    7. Ziffer 7
      Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
    8. Ziffer 8
      anzuordnen, dass in Ziffer 7, angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
  3. Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
  4. Absatz 3,Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Schlagworte

Austauschprogramm

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273483

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P33/NOR40273483