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§ 38 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 704/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wie viele Tabakwaren
      1. Litera a
        in den Betrieb aufgenommen wurden;
      2. Litera b
        im Betrieb verwendet wurden;
      3. Litera c
        aus dem Betrieb weggebracht wurden;
    2. Ziffer 2
      zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053483

alte Dokumentnummer

N3199423662L