Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Für Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.
(4)Absatz 4,Herstellungsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 1 und Freilager im Sinne des § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und Freilager im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5)Absatz 5,Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des § 11.Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des Paragraph 11,
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053489
alte Dokumentnummer
N3199423668L