Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Gesetz regelt
die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237522