Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn
ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oderein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Absatz 2,) vorliegt oder
eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde odereine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
der oder die Berechtigte verstorben ist.
(2)Absatz 2,Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (§ 6) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind anzuwenden.Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (Paragraph 6,) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Absatz eins, genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237531