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§ 10 TÄG

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.06.2021 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Absatz 2,) vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
    3. Ziffer 3
      der oder die Berechtigte verstorben ist.
  2. Absatz 2,Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (Paragraph 6,) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Absatz eins, genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237531