Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Tierärztliche Vertretung und Praxisfortführung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärztinnen oder Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Wenn von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste, außerhalb von tierärztlichen Notfalldiensten gemäß § 20 eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.Wenn von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste, außerhalb von tierärztlichen Notfalldiensten gemäß Paragraph 20, eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.
(3)Absatz 3,Zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Praxis verstorbener Tierärztinnen oder Tierärzte unter deren Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch längstens auf insgesamt ein Jahr.
(4)Absatz 4,Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 3 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.Die Fortsetzung der Praxis nach Absatz 3 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.
Schlagworte
Sonntagsdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237540