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§ 23 TÄG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 186/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 2301.06.202131.12.2023 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 186/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Arzneimittelgebarung und Hausapotheke

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      eine Ordination oder private Tierklinik führen und
    2. Ziffer 2
      eine Zusatzqualifikation gemäß Paragraphen 25 und 26 nachweisen können.
    Die Hausapotheke dient ausschließlich dem Bedarf der jeweils geführten Ordination oder Tierklinik.
  3. Absatz 3,Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge. Das Erlöschen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  4. Absatz 4,Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 6, Sorge zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (Paragraph 25,) erfolgen.
  6. Absatz 6,Werden Tierarzneimittel zur Behandlung an Tieren, der Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten, sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts sowie der Paragraphen 68 und 70 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,)

Schlagworte

Eingang

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40256777