Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
(3)Absatz 3,Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, dieBefreit von der Zusatzqualifikation gemäß Absatz eins, sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237546